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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;Rechtssatz
Daß der Alkomat im Tatzeitpunkt einen Eichstempel aufgewiesen hat sowie ein Überprüfungsprotokoll der Herstellerfirma vorlag (ein Eichschein oder eine eichamtliche Bestätigung darüber, daß der Alkomat im Tatzeitpunkt die erforderliche Eichung aufgewiesen hätte, ist in den Verwaltungsakten nicht enthalten), kann der gemäß § 13 Abs 2 Z 8 MEG erforderlichen Eichung nicht gleichgesetzt werden (Hinweis E 26.2.1992, 91/03/0300).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020074.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014