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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §1 Abs6 idF 1997/039;Rechtssatz
Es ist unrichtig, dass die Ausnahme von den bewilligungsfreien Tatbeständen für Bauten im Schutzgebiet - § 1 Abs 6 Slbg AltstadterhaltungsG 1980 idF des BauRefG 1996 ordnet an, dass § 2 Abs 2 Z 1 bis Z 24, Z 26 und Z 27 Slbg BauPolG (1973) im Schutzgebiet keine Anwendung findet - aus kompetenzrechtlichen Gründen nur insoweit relevant ist, als die angeführten Tatbestände Schutzinteressen des Slbg AltstadterhaltungsG 1980 berühren. Die Regelungen des Slbg AltstadterhaltungsG 1980 fallen, so wie die Regelungen etwa des Slbg BauPolG 1997, das sozusagen Regelungen des klassischen Baurechtes enthält, - da derartige Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung unter keinen der ausdrücklich angeführten Kompetenztatbestände fallen - unter die Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG und damit in die Kompetenz der Länder (Hinweis E VfGH 11.3.1976, VfSlg 7759).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060063.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009