RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0063

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §1 Abs6 idF 1997/039;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs2 idF 1997/039;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Es ist unrichtig, dass die Ausnahme von den bewilligungsfreien Tatbeständen für Bauten im Schutzgebiet - § 1 Abs 6 Slbg AltstadterhaltungsG 1980 idF des BauRefG 1996 ordnet an, dass § 2 Abs 2 Z 1 bis Z 24, Z 26 und Z 27 Slbg BauPolG (1973) im Schutzgebiet keine Anwendung findet - aus kompetenzrechtlichen Gründen nur insoweit relevant ist, als die angeführten Tatbestände Schutzinteressen des Slbg AltstadterhaltungsG 1980 berühren. Die Regelungen des Slbg AltstadterhaltungsG 1980 fallen, so wie die Regelungen etwa des Slbg BauPolG 1997, das sozusagen Regelungen des klassischen Baurechtes enthält, - da derartige Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung unter keinen der ausdrücklich angeführten Kompetenztatbestände fallen - unter die Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG und damit in die Kompetenz der Länder (Hinweis E VfGH 11.3.1976, VfSlg 7759).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060063.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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