RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0063

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0149 2

Stammrechtssatz

Obwohl bei einer rechtsunkundigen unvertretenen Partei kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch in der Berufung zumindest erkennbar gemacht werden, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Bescheidadressat durch den Bescheid beschwert erachtet und was er bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060063.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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