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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend Einkaufszentren sowie der Einkaufszentrenverordnung aufgrund zumutbaren Verwaltungsrechtsweges; Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bereits anhängig; keine außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung einer allfälligen Doppelgleisigkeit des RechtsschutzesRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des §77 GewO 1994 idF BGBl I 63/1977 betr Einkaufszentren sowie der EinkaufszentrenV BGBl II 69/1998 mangels Legitimation.
Im gegebenen Fall wurde von der zweitantragstellenden Gesellschaft am 25.06.98 bereits ein Ansuchen samt entsprechender Beilagen zur Erlangung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingebracht. Keine dem Sachverhalt in VfSlg. 9823/1983 vergleichbare Sachlage im Hinblick auf verlorene Investitionen. Soweit die antragstellenden Gesellschaften geltend machen, daß im Falle des Wiederkaufs des in Rede stehenden Grundstücks durch die Stadtgemeinde Amstetten hohe frustrierte Kosten erwachsen wären, machen sie nur wirtschaftliche Auswirkungen, jedoch keine rechtliche Betroffenheit geltend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Betriebsanlagen, EinkaufszentrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G37.1999Dokumentnummer
JFR_10009376_99G00037_01