Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §198;Rechtssatz
Ist den Akten nicht zu entnehmen, inwieweit sich die Abgabenbehörde hinsichtlich der Abgaben, für die der Gemeinschuldner als Haftender herangezogen werden soll, auf Abgabenbescheide stützt, die gegenüber dem Primärschuldner erlassen wurden, und liegen keine diesbezüglichen Bescheide vor, sind im Haftungsverfahren entsprechende Feststellungen betreffend Grund und Höhe des Abgabenanspruches, für den der Gemeinschuldner zur Haftung herangezogen werden soll, zu treffen (Hinweis E 17.12.1996, 94/14/0148, ergangen zu § 248 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140162.X01Im RIS seit
20.11.2000