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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/23 95/15/0173 3Stammrechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung; sie setzt die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus. Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses kann nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140117.X02Im RIS seit
20.11.2000