RS Vwgh 1999/6/29 99/14/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/23 95/15/0173 3

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung; sie setzt die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus. Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses kann nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140117.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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