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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Über ein Fristerstreckungsersuchen ist eigenständig abzusprechen. Wie einem Bescheid, mit welchem gem § 275 BAO die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen wird, nicht der Inhalt beizumessen ist, dass mit ihm auch (abweisend) über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden ist (Hinweis E 7.9.1990, 89/14/0232), kommt auch der Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140123.X04Im RIS seit
20.11.2000