RS Vwgh 1999/6/29 99/14/0123

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §275;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Über ein Fristerstreckungsersuchen ist eigenständig abzusprechen. Wie einem Bescheid, mit welchem gem § 275 BAO die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen wird, nicht der Inhalt beizumessen ist, dass mit ihm auch (abweisend) über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden ist (Hinweis E 7.9.1990, 89/14/0232), kommt auch der Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140123.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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