RS Vfgh 1999/6/24 B415/99

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesvergabeamtes Tirol mangels Legitimation und mangels ausreichend substantiierten Beschwerdevorbringens; keine rechtliche Wirkung der angefochtenen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung aufgrund Erlassung einer neuerlichen Verfügung in derselben Nachprüfungssache; Fehlen einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen kein verbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides entfalteten für die beschwerdeführende Gesellschaft schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Wirkung mehr, sodaß der beschwerdeführenden Gesellschaft insoweit die Legitimation zur Beschwerdeerhebung fehlte. Dagegen kann nicht mit Berechtigung eingewendet werden, daß der die Wirkung der angefochtenen Entscheidung beendende Bescheid seinerseits vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann.

Was die Bekämpfung des Spruchpunktes 3 des bekämpften Bescheides anlangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Das Fehlen jeglicher auch nur einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen stellt aber einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung führt (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983).

Entscheidungstexte

  • B 415/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 B 415/99

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B415.1999

Dokumentnummer

JFR_10009376_99B00415_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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