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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesvergabeamtes Tirol mangels Legitimation und mangels ausreichend substantiierten Beschwerdevorbringens; keine rechtliche Wirkung der angefochtenen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung aufgrund Erlassung einer neuerlichen Verfügung in derselben Nachprüfungssache; Fehlen einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen kein verbesserungsfähiger MangelRechtssatz
Die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides entfalteten für die beschwerdeführende Gesellschaft schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Wirkung mehr, sodaß der beschwerdeführenden Gesellschaft insoweit die Legitimation zur Beschwerdeerhebung fehlte. Dagegen kann nicht mit Berechtigung eingewendet werden, daß der die Wirkung der angefochtenen Entscheidung beendende Bescheid seinerseits vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann.
Was die Bekämpfung des Spruchpunktes 3 des bekämpften Bescheides anlangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Das Fehlen jeglicher auch nur einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen stellt aber einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung führt (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B415.1999Dokumentnummer
JFR_10009376_99B00415_01