TE Vfgh Beschluss 2005/5/9 G55/05

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Veröffentlicht am 09.05.2005
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PrivatradioG §28 Abs3
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Spruch

Der Antrag der Antenne Oberösterreich GmbH, vertreten durch B L Rechtsanwälte OEG, ..., auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag begehrt die Antragstellerin, das Wort "öffentliche" in §28 Abs3 PrR-G, BGBl. I 20/2001, idF BGBl. I 97/2004, als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge

"dem vorliegenden Individualantrag in sinngemäßer Anwendung des §85 VfGG bzw. §62.3 VfGG bzw. der einschlägigen Bestimmungen der ZPO und EO die aufschiebende Wirkung zuerkennen und aussprechen,

-

dass das zu GZ KOA 1.375/05-06 der KommAustria geführte Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren unterbrochen ist

in eventu

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anordnen, dass bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren keine öffentlichen Verhandlungen vor der KommAustria stattzufinden haben."

II. Das VfGG hat bei Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen einem Antrag iSd. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen. Dies ist, wie die Regelung des §62 Abs3 VfGG, welche den Antrag eines Gerichts iSd. Art140 Abs1 erster Satz B-VG betrifft, zeigt und wie auch die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch §85 VfGG erkennen lässt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art140 B-VG erklärende Regelung (vgl. hiezu schon den - Art139 B-VG betreffenden - Beschluss VfSlg. 13.706/1994 unter Hinweis auf die Vorjudikatur sowie - den Art140 B-VG betreffenden - Beschluss VfSlg. 16.127/2001).

Auch eine Entscheidung nach Art einer in der EO vorgesehenen einstweiligen Verfügung ist dem Verfassungsgerichtshof im allgemeinen, im besonderen aber auch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art140 B-VG versagt. Über §35 Abs1 VfGG, der die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, lässt sich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der EO (insbesondere auch über einstweilige Verfügungen) nicht begründen (vgl. abermals VfSlg. 13.706/1994 mwN).

Im innerstaatlichen Recht ist somit für das Verfahren nach Art140 B-VG die Erlassung einer einstweiligen Anordnung weder gegenüber der Antragstellerin nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG noch gegenüber der Allgemeinheit vorgesehen; die Befugnis dazu lässt sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des §85 VfGG herleiten.

III. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen, war der darauf abzielende Antrag - ohne die Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben - zurückzuweisen.

Schlagworte

Rundfunk, Privatradio, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G55.2005

Dokumentnummer

JFT_09949491_05G00055_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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