RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0614

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §479 Abs1;
ASVG §479 Abs2;

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen gemäß § 479 Abs 1 ASVG regelt die Maßnahmen in Bezug auf das versicherungstechnische Bilanzergebnis des Pensionsinstitutes als solches, während § 18 Abs 5 der Satzung die Maßnahmen des versicherungstechnischen Bilanzergebnisses der einzelnen Mitglieder regelt. Die Maßnahmen nach § 18 Abs 4 der Satzung sind unabhängig davon zu treffen, ob solche nach § 18 Abs 5 der Satzung stattzufinden haben und auch umgekehrt. Die Bestimmungen stehen daher nicht im Verhältnis einer Subsidiarität zueinander, sondern beinhalten einen voneinander völlig getrennten eigenständigen Regelungsbereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080614.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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