Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §479 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 4 Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen gemäß § 479 Abs 1 ASVG regelt die Maßnahmen in Bezug auf das versicherungstechnische Bilanzergebnis des Pensionsinstitutes als solches, während § 18 Abs 5 der Satzung die Maßnahmen des versicherungstechnischen Bilanzergebnisses der einzelnen Mitglieder regelt. Die Maßnahmen nach § 18 Abs 4 der Satzung sind unabhängig davon zu treffen, ob solche nach § 18 Abs 5 der Satzung stattzufinden haben und auch umgekehrt. Die Bestimmungen stehen daher nicht im Verhältnis einer Subsidiarität zueinander, sondern beinhalten einen voneinander völlig getrennten eigenständigen Regelungsbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080614.X02Im RIS seit
20.11.2000