RS Vwgh 1999/6/29 95/14/0019

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
GewStG §30 Abs1;
GewStG §31 Abs1 Z1 idF 1988/403;

Rechtssatz

Die Summe der Arbeitslöhne jener Arbeitnehmer, die überwiegend auswärts tätig sind, ist jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der ihre Tätigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die überwiegende und stärkste Beziehung hat (Hinweis E 27.6.1989, 89/14/0055). Es trifft zu, dass bei Kraftfahrern, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte aus, die als Abstellplatz und Serviceplatz für die Kraftfahrzeuge dient, täglich ausgeübt haben, zu dieser Betriebsstätte die überwiegende und stärkste Beziehung der Arbeitnehmer bestanden hat. Hingegen kommt es nicht darauf an, von welcher Betriebsstätte, auch wenn sich in dieser die Leitung des Unternehmens befindet, fernmündliche Weisungen an die Kraftfahrer erteilt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140019.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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