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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Als Dienstgeberin des Beschäftigungsverhältnisses, hinsichtlich dessen der Landeshauptmann auf Grund eines Einspruches der Witwe des Dienstnehmers die Versicherungspflicht bejaht hat, ist die GmbH zur Bekämpfung dieses Ausspruches auch insoweit legitimiert, als die Versicherungspflicht hinsichtlich eines Zeitraumes vor der Eintragung der Gesellschaft bejaht worden ist (vgl zur Rechtswidrigkeit einer solchen Entscheidung das E 20.2. 1992, 89/08/0208).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080081.X01Im RIS seit
27.11.2000