RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0588

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080588.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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