RS Vfgh 1999/6/24 V15/99, V16/99, V22/99

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
BeitragsO für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
BeitragsO für 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
ÄrzteG §104 Abs2

Leitsatz

Aufnahme und Einarbeitung von Beitragsordnungen und einer Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in eine Loseblattsammlung keine gehörige Kundmachung im Sinne des Ärztegesetzes

Rechtssatz

Die Beitragsordnungen für 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, war bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig.

§104 Abs2 ÄrzteG unterwarf die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen dem Vorbehalt der Genehmigung durch die örtlich zuständige Landesregierung. "Die genehmigten Akte" waren nach dieser Bestimmung "in den Mitteilungen der Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen".

Als "Mitteilungen" der Ärztekammer für Wien kommt als deren offizielles Organ nur der "Wiener Arzt" in Betracht, der auf seiner Titelseite und im Impressum auch den Beinamen "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" trägt. Dort wurden bis zur Kundmachung in Nummer 3a/1995 Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds für Wien kundgemacht.

1996 wurde eine zur Gänze neue Beitragsordnung erlassen. Diese wurde durch Erstellung einer Loseblattsammlung kundgemacht. Die im "Wiener Arzt" 3a/1995 kundgemachte Beitragsordnung für das Beitragsjahr 1995 wurde durch diese Neuerlassung in ihrer rechtlichen Wirkung nicht berührt, da sie unabhängig davon auf die im Beitragsjahr 1995 verwirklichten Beitragsfälle anzuwenden ist. Die lediglich durch Aufnahme und Einarbeitung in die Loseblattsammlung kundgemachte Beitragsordnung 1996 und ihre späteren, auf demselben Wege kundgemachten, die Beitragsjahre 1997 und 1998 betreffenden Änderungen, die auch nach Erlassung der Beitragsordnung 1999 ("Wiener Arzt" 2a/1999) für die dazwischen liegenden Beitragsjahre rechtliche Wirkungen entfalten, erweisen sich als nicht in einer der Vorschrift des §104 Abs2 dritter Satz entsprechenden, auf den jeweiligen Beschluß bezugnehmenden, diesen im einzelnen wiedergebenden und das Datum des Inkrafttretens angebenden Weise kundgemacht. Nach Art139 Abs3 B-VG ist der Verfassungsgerichtshof befugt, die gesamte Beitragsordnung 1996 und 1997 aufzuheben, weil sie noch in Geltung steht.

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde durch Aufnahme und Einarbeitung in die Loseblattsammlung zur Gänze neu kundgemacht. Die zuvor im "Wiener Arzt" 3a/1995 publizierte Satzung ist dadurch außer Kraft getreten. Im "Wiener Arzt" 2b/1999 wurde die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien neuerlich zur Gänze kundgemacht. Jedenfalls für den Zeitraum bis zu dieser Kundmachung war nach den obenstehenden Ausführungen gemäß Art139 Abs1 und 3 auszusprechen, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gesetzwidrig war.

(Anlaßfälle: E v 25.06.99, B457/97 und B2333/97 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlaßfälle: E v 25.06.99, B2229/96, E v 24.06.99, B1472/98, B2897/96, B1406/98, B2159/97 ua, E v 11.10.99, B674/98, E v 13.10.99, B560/99, uvm).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung, Rechtsstaatsprinzip, Verständlichkeit einer Norm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V15.1999

Dokumentnummer

JFR_10009376_99V00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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