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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §23 Abs1;Rechtssatz
In seinem E 11.3.1998, G 363/97 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen des § 33 Abs 2 lit a AlVG und § 34 Abs 3 und Abs 4 AlVG idF BGBl 1992/416 nicht mehr anzuwenden sind. Einen darüber hinausgehenden, die Wirkungen des Erkenntnisses auch auf unangefochten gebliebene Bescheide ausdehnenden Ausspruch enthält das Erkenntnis nicht. Bei der Beurteilung eines auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage gestellten Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe sind die Zeiten, in denen dem Arbeitslosen der Zugang zur Notstandshilfe durch verfassungswidrige Normen verschlossen war, in die Frist des § 33 Abs 4 AlVG nicht einzurechnen (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080013.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017