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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §33;Rechtssatz
Nach der Begründung im Berufungsbescheid geht die Berufungsbehörde von einem Antrag auf Notstandshilfe aus, der zu Recht mangels Verfügbarkeit abzuweisen gewesen sei. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei der Verwendung des Ausdruckes "Arbeitslosengeld" statt "Notstandshilfe" im Spruch des Berufungsbescheides um eine offenbar auf einem Versehen beruhende (auch dem Berufungswerber selbst erkennbare) Unrichtigkeit (um ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck), die (das) nicht nur die erstinstanzliche Behörde, sondern auch die Berufungsbehörde zur jederzeitigen Berichtigung von Amts wegen berechtigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080210.X01Im RIS seit
18.10.2001