RS Vwgh 1999/6/29 98/08/0210

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §7;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Nach der Begründung im Berufungsbescheid geht die Berufungsbehörde von einem Antrag auf Notstandshilfe aus, der zu Recht mangels Verfügbarkeit abzuweisen gewesen sei. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei der Verwendung des Ausdruckes "Arbeitslosengeld" statt "Notstandshilfe" im Spruch des Berufungsbescheides um eine offenbar auf einem Versehen beruhende (auch dem Berufungswerber selbst erkennbare) Unrichtigkeit (um ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck), die (das) nicht nur die erstinstanzliche Behörde, sondern auch die Berufungsbehörde zur jederzeitigen Berichtigung von Amts wegen berechtigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080210.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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