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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69;Rechtssatz
Für die Anspruchsvoraussetzung nach § 33 Abs 1 AlVG (Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) macht es rechtlich keinen Unterschied, ob diese Erschöpfung durch Zahlung der österreichischen Leistung oder durch Anrechnung einer gleichartigen Leistung, die in einem Mitgliedstaat bezogen wurde, eingetreten ist (hier: Allerdings wird die belangte Behörde gegebenenfalls die Leistung bis zur Höchstdauer von drei Monaten für den Zeitraum auszusetzen haben, für welchen der Arbeitslose gemäß Art 69 Abs 1 V (EWG) 1408/71 weitere Leistungen nach den Rechtsvorschriften im anderen Mitgliedstaat (hier nach dem deutschen Arbeitslosenversicherungsrecht) im Wege des Leistungsexports beanspruchen hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080274.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011