RS Vwgh 1999/6/29 99/14/0123

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Es ist für den Abgabepflichtigen nicht unbillig, wenn er innerhalb von mehr als zwei Monaten eine den Bestimmungen des § 250 Abs 1 BAO entsprechende Berufung zu verfassen hat. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein steuerlicher Vertreter zwei qualifizierten Mitarbeitern Bildungsurlaub gewährt hat. Die Vertretung von Klienten im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungen gehört zu den üblichen Aufgaben einer Steuerberatungskanzlei. Der bloße Hinweis auf fünf solche Betriebsprüfungsfälle lässt die Erforderlichkeit einer längeren Frist für die Erstellung einer Berufung nicht erkennen (Hinweis E 11.12.1990, 90/14/0241).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140123.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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