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50/01 GewerbeordnungNorm
ArbVG §8;Rechtssatz
§ 9 Abs 1 und Abs 2 ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, dass sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen lässt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbstständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080647.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013