RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05204020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E039 EG Art39;
11997E040 EG Art40;
11997E041 EG Art41;
11997E042 EG Art42;
11997E234 EG Art234;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art3;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art6 lita;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art67;
61975CJ0024 Petroni VORAB;
61989CJ0227 Rönfeldt VORAB;
61993CJ0406 Reichling VORAB;
61993CJ0475 Thevenon VORAB;
61996CJ0031 Naranjo Arjona VORAB;
61996CJ0113 Gomez Rodriguez / Rheinprovinz VORAB;
61997CJ0153 Grajera Rodriguez / INSS TGSS VORAB;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs5;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z2 litb;
AlVG 1977 §15 Abs4;
ArbeitslosenVersAbk BRD 1979 Art6;
ArbeitslosenVersAbk BRD 1979 Art7;
ArbeitslosenVersAbk BRD 1979 Art9;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 99/0043 * EuGH-Zahl: C-277/99 * EuGH-Entscheidung:EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2002/08/0077 E 20. Februar 2002 VwSlg 15770 A/2002

Rechtssatz

Gem Art 234 EGV werden dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof - EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die sog "Roenfeldt-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofes auch auf einen Fall anzuwenden, in dem eine Wanderarbeitnehmerin von der "Freizügigkeit" (genauer: in deren Vorwegnahme) zwar noch vor Inkrafttreten der VO (EWG) 1408/71, aber auch vor dem Wirksamwerden des EGV in ihrem Heimatstaat, also zu einem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat, zu dem sie sich im Beschäftigungsstaat noch nicht auf Art 39ff (vorm 48ff) EGV berufen konnte?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Bedeutet die Anwendung der Roenfeldt-Rechtsprechung auf den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, dass sich eine Wanderarbeitnehmerin auf eine gegenüber der VO (EWG) 1408/71 günstigere Rechtslage, welche sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (hier aus dem österreichisch-deutschen Abkommen über Arbeitslosenversicherung) ergibt, jeweils für die weitere Dauer der Inanspruchnahme der Freizügigkeit iS der Art 39ff (vorm 48ff) EGV, insbesondere daher auch noch bei Ansprüchen, die nach der Rückkehr vom Beschäftigungsstaat im Heimatstaat geltend gemacht werden, berufen kann?

3. Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Müssen solche Ansprüche nur insoweit nach dem - günstigeren - Abkommen beurteilt werden, als sie sich auf Versicherungszeiten der Arbeitslosenversicherungspflicht gründen, die bis zum Inkrafttreten der VO (EWG) 1408/71 (hier also: bis zum 1.1.1994) im Beschäftigungsstaat erworben wurden?

4. Für den Fall der Verneinung einer der beiden ersten Fragen bzw der Bejahung der dritten Frage: Ist es unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes des Art 39 (vorm 42) EGV iVm Art 3 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 zulässig, wenn ein Mitgliedstaat für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in seiner Rechtsordnung zwar eine gegenüber der VO (EWG) 1408/71 günstigere Regelung vorsieht (hier: Verzicht auf das Erfordernis einer unmittelbar vorangehenden Versicherung iS des Art 67 Abs 3 VO (EWG) 1408/71), deren Anwendung jedoch - abgesehen vom Fall der Familienzusammenführung - von einem 15-jährigem Wohnsitz im Inland vor dem Erwerb der Versicherungszeiten in dem anderen Mitgliedstaat abhängig macht?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61975CJ0024 Petroni VORAB;
EuGH 61989CJ0227 Rönfeldt VORAB;
EuGH 61993CJ0406 Reichling VORAB;
EuGH 61993CJ0475 Thevenon VORAB;
EuGH 61996CJ0031 Naranjo Arjona VORAB;
EuGH 61996CJ0113 Gomez Rodriguez / Rheinprovinz VORAB;
EuGH 61997CJ0153 Grajera Rodriguez / INSS TGSS VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080003.X01

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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