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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ADNSchV §1 Abs1 idF 1962/032;Rechtssatz
§ 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 5, § 7 Abs 1 und Abs 3, § 18 Abs 1 sowie
§ 19 Abs 1 und Abs 5 ASchG stellen auf die jeweilige berufliche
Tätigkeit und demgemäß auf die Verhältnisse im Betrieb ab und erstrecken sich nicht auf das Verhalten von Dienstnehmern und Dienstgebern bei Betriebsausflügen, die naturgemäß nicht in einem Betrieb (vgl hiezu den Betriebsbegriff gemäß § 34 Abs 1 ArbVG) durchgeführt werden, und die - wie auch im vorliegenden Falle - dem Ziel geselligen Zusammenseins, nicht aber der Entfaltung der beruflichen Tätigkeit dienen (hier: soweit der Dienstgeber der Beschwerdeführerin beim Lenken des Pferdefuhrwerkes Bestimmungen der StVO oder des KFG verletzt hat, werden diese nicht allein dadurch, dass sie im Rahmen eines Betriebsausfluges verletzt wurden, in den Rang von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erhoben; Hinweis OGH 15.9.1992, 10 ObS 169/92, und OGH 26.5.1992, 10 ObS 97/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080588.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012