RS Vwgh 1999/6/29 99/08/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0083 E 29. Juni 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 3

Stammrechtssatz

Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers reicht für die Haftung aus und ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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