RS Vwgh 1999/6/29 98/08/0210

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Nach dem E 22.12.1998, 97/08/0106, dem E 16.2.1999, 98/08/0057, und dem E 16.2.1999, 97/08/0584, erfordert die Verfügbarkeit des Arbeitslosen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit in diesem Sinne kommt es auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, an. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080210.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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