RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0448

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
SHG Wr 1973 §32 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 32 Abs 2 Wr SHG lässt sich keine Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheides ableiten. Die genannte Gesetzesstelle stellt nur auf Änderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers ab, die der Entscheidung über die Hilfegewährung nachfolgen. Eine Rückforderung in anderen Fällen könnte nur dann im Wege der Analogie auf § 32 Wr SHG gestützt werden, wenn der Gewährungsbescheid (bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür) im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG beseitigt würde (Hinweis E 1.7.1997, 95/08/0320).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080448.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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