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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 32 Abs 2 Wr SHG lässt sich keine Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheides ableiten. Die genannte Gesetzesstelle stellt nur auf Änderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers ab, die der Entscheidung über die Hilfegewährung nachfolgen. Eine Rückforderung in anderen Fällen könnte nur dann im Wege der Analogie auf § 32 Wr SHG gestützt werden, wenn der Gewährungsbescheid (bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür) im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG beseitigt würde (Hinweis E 1.7.1997, 95/08/0320).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080448.X02Im RIS seit
13.07.2001