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41/02 MelderechtNorm
AlVG 1977 §27 Abs2;Rechtssatz
Werden die Wohnfunktionen in zwei Wohnungen in der Weise wahrgenommen, dass im Wesentlichen neben der Ausübung der Wohnfunktionen in einer Wohnung nur in dieser jeweils genächtigt wird und die andere Wohnung zwar noch anderen, gegenüber der Nächtigung aber untergeordneten Wohnungsfunktionen (Aufbewahrung der Kleidung, Einnahme des Frühstücks), jedoch im Allgemeinen nicht mehr der Nächtigung dient, dann ist in der Wohnung, in der im Allgemeinen die Nächtigung erfolgt, eine Unterkunftnahme anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080020.X03Im RIS seit
18.10.2001