RS Vwgh 1999/6/29 96/08/0020

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
MeldeG 1972 §2 Abs1 Z2 impl;
MeldeG 1991 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Werden die Wohnfunktionen in zwei Wohnungen in der Weise wahrgenommen, dass im Wesentlichen neben der Ausübung der Wohnfunktionen in einer Wohnung nur in dieser jeweils genächtigt wird und die andere Wohnung zwar noch anderen, gegenüber der Nächtigung aber untergeordneten Wohnungsfunktionen (Aufbewahrung der Kleidung, Einnahme des Frühstücks), jedoch im Allgemeinen nicht mehr der Nächtigung dient, dann ist in der Wohnung, in der im Allgemeinen die Nächtigung erfolgt, eine Unterkunftnahme anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080020.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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