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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/19 98/15/0159 4Stammrechtssatz
Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondert überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insb die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen bleibt (Hinweis E 26.5.1998, 97/14/0080). Auch der Steuerberater ist bei seiner Tätigkeit zumindest in solchen Abständen zu überwachen, daß dem Abgabepflichtigen Steuerrückstände nicht verborgen bleiben (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095; E 25.10.1996, 93/17/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140172.X01Im RIS seit
20.11.2000