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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140150.X02Im RIS seit
20.11.2000