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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Das Erfordernis der Wahrung der Frist des § 33 Abs 4 AlVG gehört nicht zu denjenigen Voraussetzungen der Notstandshilfe, auf deren Vorliegen es gemäß § 23 AlVG für die Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080013.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017