RS Vwgh 1999/6/29 98/08/0328

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §21 Abs2 idF 1996/201;

Rechtssatz

§ 21 Abs 1 AlVG normiert, dass für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt des letzten bzw vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Dass dies nur dann gälte, wenn in jedem der zwölf Monate dieses Jahres ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, lässt sich dem Wortlaut, auch in Zusammenhang mit § 44 Abs 1 ASVG, nicht entnehmen. Entscheidend ist das in einem Jahr erzielte Entgelt, wobei Zeiten, in denen aus bestimmten Gründen nicht das volle oder kein Entgelt bezogen wurde, außer Betracht zu bleiben haben. Die Sätze 5 und 6 des § 21 Abs 1 AlVG bieten hiefür den Berechnungsmaßstab. Hingegen ist es für die Heranziehung des Entgeltes im Kalenderjahr unerheblich, ob der Versicherte in diesem Zeitraum in einer Vollarbeitszeit oder in einer Teilzeit beschäftigt war. Das Entgelt des letzten oder des vorletzten Kalenderjahres ist aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu entnehmen (mit näheren Erläuterungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080328.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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