RS Vwgh 1999/6/29 99/08/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0083 E 29. Juni 1999

Rechtssatz

Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013, VwSlg 12911 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080075.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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