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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §213a idF 1989/642;Rechtssatz
Durch den Ausdruck "Arbeitnehmerschutzvorschriften" in § 213a ASVG werden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechtes erfasst, also öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit iZm der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbaren staatlichen Eingriffen basieren und typischerweise als Sanktionen die Verwaltungsstrafe vorsehen, somit nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der AN (mit ausführlichen Erläuterungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080588.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012