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50/01 GewerbeordnungNorm
ArbVG §8;Rechtssatz
§ 2 Abs 13 GewO 1994 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO 1994 die Geltung des für dieses Gewerbes geltenden Kollektivvertrages (Hinweis OGH 9 Ob A 131/97y). In einem solchen Fall ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln, welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat.
Schlagworte
KollektivvertragBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung und andere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080647.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013