RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0647

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §8;
ArbVG §9;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs13;

Rechtssatz

§ 2 Abs 13 GewO 1994 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO 1994 die Geltung des für dieses Gewerbes geltenden Kollektivvertrages (Hinweis OGH 9 Ob A 131/97y). In einem solchen Fall ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln, welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat.

Schlagworte

KollektivvertragBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung und andere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080647.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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