RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0614

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Kommt Einwendungen Relevanz zu, dann ist darüber ein Ermittlungsverfahren abzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Die Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens über als relevant angesehene Tatumstände kann nicht mit dem Grundsatz der Sparsamkeit des Verwaltungshandelns gerechtfertigt werden. Hat die Behörde die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei trotz der angenommenen Relevanz nicht überprüft, sei es auch nur durch Ergänzung des Gutachtens, hat sie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080614.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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