RS Vwgh 1999/6/29 97/08/0647

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wenn weder eine rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht vorliegt, noch die belangte Behörde als Einspruchsbehörde über die Versicherungspflicht spruchgemäß entschieden hat (zur Bindung der Einspruchsbehörde an ihren diesbezüglichen Bescheid schon vor Rechtskraft Hinweis E 5.3.1991, 89/09/0332, VwSlg 13399 A/1991), hat die belangte Behörde in der Entscheidung über die Beitragspflicht eine selbstständige Prüfung der Versicherungspflicht als Vorfrage vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080647.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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