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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §413;Rechtssatz
Wenn weder eine rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht vorliegt, noch die belangte Behörde als Einspruchsbehörde über die Versicherungspflicht spruchgemäß entschieden hat (zur Bindung der Einspruchsbehörde an ihren diesbezüglichen Bescheid schon vor Rechtskraft Hinweis E 5.3.1991, 89/09/0332, VwSlg 13399 A/1991), hat die belangte Behörde in der Entscheidung über die Beitragspflicht eine selbstständige Prüfung der Versicherungspflicht als Vorfrage vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080647.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013