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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/14 95/16/0082 3 VwSlg 7140F/1996Stammrechtssatz
Durch privatrechtliche Vereinbarungen vermag das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen zu werden, darüberhinaus kann der Behörde die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner nicht aufgezwungen werden. Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es, den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen einzufordern (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 94 und 95). Ist einer der beiden Schuldner zahlungsunfähig geworden, so liegt im allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor, die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld könnte aus dem Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig sein (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140170.X02Im RIS seit
11.07.2001