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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde kann - an sich - nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annimmt (Hinweis E 29.6.1994, 93/03/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030304.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010