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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat zum Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit mit den Regelungen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen. In den Fällen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 ist die Zuverlässigkeit jedenfalls (ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes) zu verneinen, ansonsten ist aber - als allgemeine Regel - zu prüfen, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt (in Ansehung des Charakterbildes zB bei einem Verstoß gegen die in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 angesprochenen Schutzinteressen). Im Hinblick auf diese letztgenannte allgemeine Regel kann daher auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rsp des VwGH (zum § 25 GewO 1973 idF vor der GewRNov 1992) zurückgegriffen werden (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030374.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014