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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §5 Abs1;Rechtssatz
Kauft und konsumiert der Betriebsinhaber seit über 20 Jahren wiederholt und nicht nur geringfügig Suchtgift, so ist auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, das die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen lässt, er werde die bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu beachtenden Rücksichten gefährden. Dabei kann auch nicht die Annahme als unschlüssig angesehen werden, dass durch die Ausübung des hier in Frage stehenden Gewerbes durch den Suchtgift konsumierenden Betriebsinhaber der Transport von Suchtgift ermöglicht und erleichtert werde. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Betriebsinhaber habe im das gegenständliche Gewerbeentzugsverfahren einleitenden Anlassfall die Fahrtüchtigkeit infolge Suchtgiftkonsums nicht nachgewiesen werden können, weil es auf die mangelnde Fahrtüchtigkeit nicht ankommt (Hinweis E 8.3.1989, 88/03/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030374.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014