RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/23 92/03/0174 1

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag im Berufungsverfahren keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030326.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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