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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/23 92/03/0174 1Stammrechtssatz
Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag im Berufungsverfahren keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030326.X02Im RIS seit
12.06.2001