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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51 Abs7 idF 1995/620;Rechtssatz
Aus der Regierungsvorlage zu § 51 Abs 7 AVG idF BGBl 1995/620 (131 BlgNr 19te GP) erhellt, dass die neue Regelung des § 51 Abs 7 VStG in Bezug auf die Nichteinrechnung von Verfahrenszeiten lediglich die Fälle der Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften während der Dauer eines noch nicht durch Berufungsentscheidung abgeschlossenen Berufungsverfahrens betrifft; für die hier strittige Frage der Einrechnung der Zeit eines mit einem aufhebenden Erkenntnis beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die Frist für die neuerlich zu erlassende Berufungsentscheidung ergeben sich daraus keine Aufschlüsse. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, im Anwendungsbereich des § 51 Abs 7 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl 620/1995 von seiner bisherigen Rechtsprechung (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0259, VwSlg 11621 A/1984 und E 7.11.1995, 95/05/0002) abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030173.X02Im RIS seit
20.11.2000