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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/04/0104 bis 0107Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/12 96/04/0166 3Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 sind von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Der Ausschluß der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren hängt nicht davon ab, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens zu Recht angenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040103.X02Im RIS seit
20.11.2000