RS Vwgh 1999/6/30 99/04/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §359b;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/04/0104 bis 0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/12 96/04/0166 3

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 sind von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Der Ausschluß der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren hängt nicht davon ab, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens zu Recht angenommen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040103.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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