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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrages für ein Almgrundstück.
Die Antragstellerin führt aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides der zugrundeliegende Vertrag nichtig wäre; sie müßte die Liegenschaft unverzüglich räumen und den Bestandzins zurückfordern, der Eigentümer der Liegenschaft müßte die Investitionen der letzten Jahrzehnte ersetzen. Dem stünde nicht zuletzt der Vorteil gegenüber, daß die Antragstellerin die Almhütte, an deren Erhaltung auch öffentliche Interessen bestünden, pflege.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B445.1999Dokumentnummer
JFR_10009372_99B00445_01