RS Vfgh 1999/6/28 B445/99

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrages für ein Almgrundstück.

Die Antragstellerin führt aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides der zugrundeliegende Vertrag nichtig wäre; sie müßte die Liegenschaft unverzüglich räumen und den Bestandzins zurückfordern, der Eigentümer der Liegenschaft müßte die Investitionen der letzten Jahrzehnte ersetzen. Dem stünde nicht zuletzt der Vorteil gegenüber, daß die Antragstellerin die Almhütte, an deren Erhaltung auch öffentliche Interessen bestünden, pflege.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B445.1999

Dokumentnummer

JFR_10009372_99B00445_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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