RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0326

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §34 Z18;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein Zeitraum von rund 26 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in dem der Besch keine einschlägigen Taten begangen hat, ist bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO zu kurz, um den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen zu können (Hinweis E 5.9.1997, 97/02/0184).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensrecht Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030326.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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