RS Vwgh 1999/6/30 99/03/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/09 97/11/0307 1

Stammrechtssatz

Anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567) kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG entscheidend auf das TATSÄCHLICHE Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an (arg GELENKT ODER IN BETRIEB GENOMMEN UND HIEBEI). Der bloße VERDACHT des Lenkens oder der Inbetriebnahme genügt nach dem insoweit klaren Wortlaut nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030188.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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