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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, einen Probanden zu einer anderen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, wenn sich herausstellt, dass sich bei der Dienststelle, zu der er zunächst gebracht wurde, kein derartiges Gerät befindet; dies ist jedoch - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dabei der Rahmen der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (Hinweis E 21.1.1998, 97/03/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030106.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009