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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs2;Rechtssatz
ISd § 1 Abs 2 GelVerkG 1996 gilt für den Bereich der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 nur mit der Maßgabe, dass das GelVerkG 1996 nicht besondere Bestimmungen trifft (vgl § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 hinsichtlich der Zuverlässigkeit in einem weiteren Sinn). Dieser Grundsatz erfährt hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung in § 5 Abs 1 GelVerkG 1996 mit der Wendung "unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994" seine spezifische Ausformulierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030374.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014