RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §76 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 1 erster Satz AVG kommt es nicht darauf an, dass die Partei die der Behörde erwachsenen Barauslagen unmittelbar veranlasst hat; maßgeblich ist vielmehr, dass die Partei um die Amtshandlung, bei der der Behörde Barauslagen erwachsen sind, angesucht hat. Ein Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung im Sinne der genannten Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine Barauslagen verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hat (Hinweis E 4.3.1991, 90/19/0309, 0311, 0312, E 14.5.1957, 2578 u 2643/55, VwSlg 4350 A/1957, und E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963; dies trifft im Beschwerdefall zu, weil für die Entscheidung über den Antrag der bf Partei auf Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen die Einholung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Brandverhütung erforderlich war).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030343.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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