RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3Q E01405000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art103 §1 impl;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
61961CJ0013 Geus / Bosch VORAB;
61972CJ0062 Bollmann VORAB;
EURallg;
VwGG §38a;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/06/30 99/03/0191 2

Stammrechtssatz

Die Normen des VwGG bilden keine Grundlage für den Ersatz des Aufwandes für einen an den EuGH gerichteten Schriftsatz des Bf sowie den Ersatz der Kosten für die Teilnahme des Bf an der vor dem EuGH durchgeführten mündlichen Verhandlung. Gemäß Art 104 § 5 erster Satz VerfahrensO des EuGH ist die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichtes (Hinweis EuGH 6.4.1962, Rs 13/61, De Geus/Bosch). In seinem Urteil vom 1. März 1973, Rs 62/72 (Bollmann), sprach der EuGH aus, Art 103 § 1 VerfahrensO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfahrensO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Art 177 des EWG-Vertrages (nunmehr Art 234 EG) nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art 177 EWG-Vertrag (nunmehr Art 234 EG) notwendig waren. Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030173.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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