TE Vfgh Beschluss 2005/5/12 B422/05

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des T S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. März 2005, Zl. UVS-3/15086/6-2005 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Dezember 2004, Zl. 30308/369-19898-2004, mit welchem der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §16 Abs2 lita StVO und §9 Abs1 StVO bestraft wurde, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides eine Nachschulungsanordnung gemäß §4 Führerscheingesetz zu gewärtigen hätte. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil seit dem zugrunde liegenden Vorfall nunmehr fast zehn Monate vergangen seien, der Beschwerdeführer in dieser Zeit aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides würden ihm jedoch unverhältnismäßige Nachteile in Form der Verpflichtung zur Tragung der Nachschulungskosten und der Verlängerung der Probezeit drohen.

3. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, weil das Antragsvorbringen auch für eine Interessenabwägung nach §85 Abs2 VfGG nicht hinreichend konkretisiert ist: Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, mit konkreten Ausführungen zu seiner Lage (Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Anführung der Nachteile, die durch die Verlängerung der Probezeit für ihn entstehen würden) darzulegen, inwiefern ihm durch die Bezahlung eines Geldbetrages bzw. durch die Verlängerung der Probezeit ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Dem Verfassungsgerichtshof ist mangels eines konkreten Vorbringens die gemäß §85 Abs2 VfGG auferlegte Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B422.2005

Dokumentnummer

JFT_09949488_05B00422_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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