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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukam, dieser die Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt (Hinweis B 29.10. 1980, 1087/80, VwSlg 10278 A/1980, und E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988, sowie E 27.6.1997, 94/05/0152 und E 28.2. 1996, 95/07/0098). Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG geltend machen kann (Hinweis E 30.6.1999, 99/04/0103-0107). Nach dem im vorliegenden Fall für die Rechtstellung des beschwerdeführenden Bundesministers maßgebenden § 51d VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998) ist er Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und es sind ihm damit die im VStG angeführten prozessualen Rechte der Partei (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) eingeräumt (vgl RV 1090 XVII GP, S 19 zu § 51d VStG; in diesem Sinne auch RV 1089 XVII GP, S 12 zu § 67c Abs 4 AVG). Auf der Grundlage der angeführten Judikatur ist auch im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zur Durchsetzung der sich aus der Parteistellung des Beschwerdeführers ergebenden prozessualen Befugnisse zu bejahen. Wie sich aus der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ableiten lässt, sollte dem beschwerdeführenden Bundesminister die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden, auf die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040230.X03Im RIS seit
21.02.2002